Bürgerservice ERNSTBRUNN
NÖ Gemeindeordnung § 40 Ortsteile - Ortsvorsteher
Der Gemeinderat kann den Verwaltungssprengel des Gemeindegebietes unterteilen (Ortsteile), wenn dies aus geographischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig und im Interesse der Raschheit, Einfachheit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung gelegen ist.
Für jeden Ortsteil nach Abs. 1 kann der Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters einen Orts-vorsteher auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeindevorstandes bestellen. Es können nur Gemeindemitglieder bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen und ihren Hauptwohnsitz gemäß Art. 6 Abs. 3 und 4 B-VG in dem Ortsteil haben, für den sie bestellt werden sollen. Nach Möglichkeit ist ein im betreffenden Ortsteil wohnhafter Gemeinderat zu bestellen. Der Ortsvorsteher kann vom Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters abberufen werden.
Bei Verlust der Voraussetzungen für seine Bestellung oder wenn er die Interessen der Gemeinde verletzt, ist ein Vorschlag des Bürger-meisters nicht erforderlich.
Für jeden Ortsteil nach Absatz eins, kann der Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters einen Ortsvorsteher auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeindevorstandes bestellen.
Es können nur Gemeindemitglieder bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzen und ihren Hauptwohnsitz gemäß Artikel 6, Absatz 3 und 4 B-VG in dem Ortsteil haben, für den sie bestellt werden sollen.
Nach Möglichkeit ist ein im betreffenden Ortsteil wohnhafter Gemeinderat zu bestellen.
Der Ortsvorsteher kann vom Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters abberufen werden. Bei Verlust der Voraussetzungen für seine Bestellung oder wenn er die Interessen der Gemeinde verletzt, ist ein Vorschlag des Bürger-meisters nicht erforderlich.
Die Ortsvorsteher haben die örtlichen Geschäfte, die ihnen der Bürgermeister zuteilt, unter der Verantwortung des Bürgermeisters, in seinem Auftrag und nach seinen Weisungen zu besorgen; sie sind ihm für die ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich.
>>> In der Marktgemeinde ERNSTBRUNN sind die Aufgaben der Ortsvorsteher im Organisationsplan 2013 klar festgelegt und durch den Gemeinderat einstimmig beschlossen.
14 Katastralgemeinden:
Au Dörfles Ernstbrunn Ernstbrunner Wald
Gebmanns Klement Lachsfeld Maisbirbaum
Merkersdorf Naglern Oberleis Simonsfeld
Steinbach Thomasl
Ortsvorsteher in der Katastralgemeinde:
AU & Oberleis Dörfles Gebmanns
Klement Lachsfeld Maisbirbaum
Merkersdorf Naglern Simonsfeld
Steinbach Thomasl