Rechnungsabschluss

    Finanzwirtschaft d. Marktgemeinde ERNSTBRUNN

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    slide-rechnungswesen

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    Die Voranschlags- und Rechnungs-abschlussverordnung regelt Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder und Gemeinden.
    Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, VRV 2015, wurde am 19. Oktober 2015 im Bundesgesetzblatt, BGBl. II Nr. 313/2015, kundgemacht und ist spätestens für Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder und Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern ab dem Finanzjahr 2019 bzw. für Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern ab dem Finanzjahr 2020 anzuwenden.

    Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts gemäß Voranschlags- & Rechnungsabschlussverordnung 2015.


    Grundsätze des Rechnungsabschlusses
    (1) Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.
    (2) Die Verrechnung hat in voller Höhe (brutto), d. h. vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, zu
    erfolgen. Absetzungen sind zulässig, wenn es sich um nicht veranschlagte Rückersätze für Mittelaufbringungen und Mittel-
    verwendungen handelt und der Rückersatz in demselben Finanzjahr wie die dazugehörige Mittelaufbringung oder Mittel-
    verwendung erfolgt. Bei Rückersätzen von Abgaben und von Mittelverwendungen für Leistungen für Personal ist die
    Absetzung ohne zeitliche Beschränkung zulässig.
    (3) Die Verrechnung hat nach Maßgabe des Kontenplans für Länder (Anlage 3a) und Gemeinden (Anlage 3b) zu erfolgen. Der Kontenplan
    enthält die Konten für die Ergebnis-, die Finanzierungs- und die Vermögensrechnung. Sämtliche Schlusssalden sind vollständig in die
    Ergebnis-, Vermögens- und Finanzierungsrechnung überzuleiten.
    (4) Die Bestimmungen zum Voranschlag gelten sinngemäß für den Rechnungsabschluss, sofern nicht abweichende Regelungen gemäß
    dieser Verordnung getroffen werden.
    (5) Gewinnabfuhren (Finanzerträge) sind in jenem Finanzjahr als Erträge zu erfassen, in dem der Gesellschafterbeschluss erfolgt.
    (6) Der Rechnungsabschluss ist auf Basis zuverlässiger Informationen zu erstellen.
    (7) Aufwendungen und Erträge sind zeitlich abzugrenzen, sofern deren Wert 10.000 Euro übersteigt.
    (8) Solange nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen, ist die Fortführung der Tätigkeiten der Gebietskörperschaft
    anzunehmen.

    VRV 2015:
    Ergebnisrechnung für den Gesamthaushalt und die Bereichsbudgets
    Finanzierungsrechnung für den Gesamthaushalt und die Bereichsbudgets
    Vermögensrechnung für den Gesamthaushalt

    Die Haushaltsbeschlüsse der Länder und der Gemeinden sind in rechtlich verbindlicher Form zu fassen und öffentlich kundzumachen. Der Rechnungsabschluss muss 2 Wochen zur öffentlichen Einsicht im Gemeindeamt aufliegen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist kundzumachen!

    Rechnungsabschluss (download):
    Kundmachung von 05.02.2014 - 19.02.2014 GR-Beschluss vom 12.03.2014

    Kundmachung von 26.02.2015 - 12.03.2015 GR-Beschluss vom 02.04.2015

    Kundmachung von 24.02.2016 - 09.03.2016 GR-Beschluss vom 10.03.2016

    Kundmachung von 20.01.2017 - 03.02.2017 GR-Beschluss vom 01.03.2017

    Kundmachung von 17.01.2018 - 31.01.2018 GR-Beschluss vom 15.03.2018

    Kundmachung von 18.01.2019 - 01.02.2019 GR-Beschluss vom 18.02.2019

    Kundmachung von 26.02.2020 - 11.03.2020 GR-Beschluss vom 26.03.2020

    Kundmachung von 05.03.2021 - 19.03.2021 GR-Beschluss vom 25.03.2021
    GR-Beschluss vom 25.03.2021

    Kundmachung von 28.01.2022 - 11.02.2022 GR-Beschluss vom 01.03.2022

    Kundmachung von 14.02.2023 - 28.02.2023 GR-Beschluss vom 27.03.2023

    Kundmachung von 13.02.2024 - 27.02.2024 GR-Beschluss vom 26.03.2024

    Kundmachung von 04.03.2025 - 18.03.2025 GR-Beschluss vom 27.03.2025

    Kundmachung von 02.03.2026 - 16.03.2026 GR-Beschluss vom 25.03.2026

    Zuständig

    • Horst Gangl (Amtsleiter, Energie- & Brandschutzbeauftr., Gemeinde.Krisen.Koordinator)

    • Viktoria König (Ltr. Buchhaltung)