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Das Einmaleins der Gebührenbefreiung: Ein Antrag auf Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren bzw. auf Zuschussleistung zu Fernsprechentgelten (ehemals Telefon-befreiung) kann bei sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit gestellt werden.
Allerdings: Eine Befreiung von den Rundfunkgebühren setzt voraus, dass Ihr Fernseh- und/oder Radiogerät bereits angemeldet wurde und sich der Hauptwohnsitz in Österreich befindet.