Voranschlag

    Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015

    Budget

    Budget

    § 7 Allgemeine Grundsätze der Veranschlagung
    (1) Im Voranschlag sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartenden Mittelverwendungen und zu
    erwartenden Mittelaufbringungen voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) aufzunehmen.
    (2) Die Voranschlagswerte sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, sind diese zu schätzen.
    (3) Die Voranschlagsbeträge sind in durch 100 teilbare Euro-Beträge festzusetzen.
    (4) Mittelaufbringungen (Einzahlungen und Erträge) und Mittelverwendungen (Auszahlungen und
    Aufwendungen) für Vorhaben, die sich über mehrere Finanzjahre erstrecken, sind nur mit dem auf
    das jeweilige Finanzjahr entfallenden Teil zu veranschlagen.
    (5) Haushaltsinterne Vergütungen sind jedenfalls dann zu veranschlagen, wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen
    von wirtschaftlichen Unternehmungen, Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen, oder an solche handelt. Die Vergütungen
    sind als solche ersichtlich zu machen.
    Die Führung des Gemeindehaushaltes hat nach dem Voranschlag zu erfolgen.
    Dieser ist für jedes Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen und zu beschließen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann. Das Haushaltsjahr der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. In den Voranschlag sind sämtliche im Laufe des Haushaltsjahres voraussichtlich fällig werdende Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe aufzunehmen.

    Die Voranschlagsgrundsätze:
    - Jährlichkeit (jedes Jahr eigener Voranschlag)
    - Vollständigkeit (alle Einnahmen und Ausgaben sind aufzunehmen)
    - Vorherigkeit (vor Beginn des Haushaltsjahres zu erstellen)
    - Ausgeglichenheit (Gesamtsumme der Ausgaben und Einnahmen gleich groß)
    - Öffentlichkeit (Kundmachung und 2 Wochen öffentliche Einsicht)
    - Bedeckung (Alle Einnahmen dienen der Bedeckung aller Ausgaben)

    Voranschlag (download):
    Kundmachung v. 6.11.2013 - 20.11.2013
    GR-Beschluss vom 5.12.2013
    Kundmachung v. 7.11.2014 - 21.11.2014
    GR-Beschluss vom 15.12.2014
    Kundmachung v. 3.11.2015 - 17.11.2015
    GR-Beschluss vom 01.12.2015
    Kundmachung v. 3.11.2016 - 17.11.2016
    GR-Beschluss vom 06.12.2016
    Kundmachung v. 13.11.2017 - 27.11.2017
    GR-Beschluss vom 12.12.2017
    Kundmachung v. 5.11.2018 - 19.11.2018
    GR-Beschluss vom 13.12.2018
    Kundmachung v. 5.11.2019 - 19.11.2019
    GR-Beschluss vom 3.12.2019
    Kundmachung v. 3.11.2020 - 17.11.2020
    GR-Beschluss vom 1.12.2020
    Kundmachung v. 8.11.2021 - 22.11.2021
    GR-Beschluss vom 01.12.2021

    Kundmachung v. 31.10.2022 - 14.11.2022
    GR-Beschluss vom 12.12.2022

    Kundmachung v. 7.11.2023 - 21.11.2023
    GR-Beschluss vom 05.12.2023

    Kundmachung v. 7.11.2024 - 21.11.2024
    GR-Beschluss vom 16.12.2024

    Kundmachung v. 10.11.2025 - 24.11.2025
    GR-Beschluss vom ...................2025

    Zuständig

    • Horst Gangl (Amtsleiter, Energie- & Brandschutzbeauftr., Gemeinde.Krisen.Koordinator)

    • Viktoria König (Ltr. Buchhaltung)