Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015
Budget
§ 7 Allgemeine Grundsätze der Veranschlagung
(1) Im Voranschlag sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartenden Mittelverwendungen und zu
erwartenden Mittelaufbringungen voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) aufzunehmen.
(2) Die Voranschlagswerte sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, sind diese zu schätzen.
(3) Die Voranschlagsbeträge sind in durch 100 teilbare Euro-Beträge festzusetzen.
(4) Mittelaufbringungen (Einzahlungen und Erträge) und Mittelverwendungen (Auszahlungen und
Aufwendungen) für Vorhaben, die sich über mehrere Finanzjahre erstrecken, sind nur mit dem auf
das jeweilige Finanzjahr entfallenden Teil zu veranschlagen.
(5) Haushaltsinterne Vergütungen sind jedenfalls dann zu veranschlagen, wenn es sich um Entgelte für tatsächlich erbrachte Leistungen
von wirtschaftlichen Unternehmungen, Betrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen, oder an solche handelt. Die Vergütungen
sind als solche ersichtlich zu machen.
Die Führung des Gemeindehaushaltes hat nach dem Voranschlag zu erfolgen.
Dieser ist für jedes Haushaltsjahr so rechtzeitig zu erstellen und zu beschließen, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann. Das Haushaltsjahr der Gemeinde fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. In den Voranschlag sind sämtliche im Laufe des Haushaltsjahres voraussichtlich fällig werdende Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe aufzunehmen.
Die Voranschlagsgrundsätze:
- Jährlichkeit (jedes Jahr eigener Voranschlag)
- Vollständigkeit (alle Einnahmen und Ausgaben sind aufzunehmen)
- Vorherigkeit (vor Beginn des Haushaltsjahres zu erstellen)
- Ausgeglichenheit (Gesamtsumme der Ausgaben und Einnahmen gleich groß)
- Öffentlichkeit (Kundmachung und 2 Wochen öffentliche Einsicht)
- Bedeckung (Alle Einnahmen dienen der Bedeckung aller Ausgaben)
Voranschlag (download):
Kundmachung v. 6.11.2013 - 20.11.2013
GR-Beschluss vom 5.12.2013
Kundmachung v. 7.11.2014 - 21.11.2014
GR-Beschluss vom 15.12.2014
Kundmachung v. 3.11.2015 - 17.11.2015
GR-Beschluss vom 01.12.2015
Kundmachung v. 3.11.2016 - 17.11.2016
GR-Beschluss vom 06.12.2016
Kundmachung v. 13.11.2017 - 27.11.2017
GR-Beschluss vom 12.12.2017
Kundmachung v. 5.11.2018 - 19.11.2018
GR-Beschluss vom 13.12.2018
Kundmachung v. 5.11.2019 - 19.11.2019
GR-Beschluss vom 3.12.2019
Kundmachung v. 3.11.2020 - 17.11.2020
GR-Beschluss vom 1.12.2020
Kundmachung v. 8.11.2021 - 22.11.2021
GR-Beschluss vom 01.12.2021
Kundmachung v. 31.10.2022 - 14.11.2022
GR-Beschluss vom 12.12.2022
Kundmachung v. 7.11.2023 - 21.11.2023
GR-Beschluss vom 05.12.2023
Kundmachung v. 7.11.2024 - 21.11.2024
GR-Beschluss vom 16.12.2024
Kundmachung v. 10.11.2025 - 24.11.2025
GR-Beschluss vom ...................2025
Zuständig
Horst Gangl (Amtsleiter, Energie- & Brandschutzbeauftr., Gemeinde.Krisen.Koordinator)
Viktoria König (Ltr. Buchhaltung)